Wann die Prämie tatsächlich fließt
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Link weitergeben
Im privaten Umfeld ist die Empfehlung schlicht eine Empfehlung. Öffentlich gepostet ist sie kennzeichnungspflichtige Werbung.
- 2
Geworbener meldet sich an
Häufig gibt es zusätzlich einen Startbonus für den neuen Nutzer. Sein Cashback wird durch die Empfehlung nicht gekürzt.
- 3
Bedingung erfüllt
Meist verlangt das Portal eine erste bestätigte Buchung oder ein Mindestguthaben, damit sich niemand für leere Konten belohnt.
- 4
Prämie wird gutgeschrieben
30 bis 60 Tage
Rechne mindestens mit derselben Wartezeit wie bei einer normalen Buchung im Handel.
Was Freundschaftswerbung in der Praxis bedeutet
Fast jedes deutsche Cashback-Portal führt ein solches Programm. Du bekommst einen persönlichen Link oder Code, gibst ihn weiter und erhältst eine feste Prämie oder eine zeitlich begrenzte Beteiligung am Cashback des Geworbenen. Üblich sind Beträge im niedrigen zweistelligen Bereich oder ein Anteil am Umsatz der ersten Monate.
Die Prämie fließt selten sofort. Meist muss der Geworbene selbst eine Bedingung erfüllen, etwa eine erste bestätigte Buchung oder ein Mindestguthaben. Damit verhindern die Portale, dass Nutzer sich gegenseitig für leere Konten belohnen. Rechne deshalb mindestens mit derselben Wartezeit wie bei einer normalen Buchung, im Handel meist 30 bis 60 Tage.
Für den Geworbenen ist das Programm nicht nachteilig. Sein Cashback wird nicht gekürzt, die Prämie zahlt das Portal aus seiner eigenen Marge, und häufig gibt es zusätzlich einen Startbonus für den neuen Nutzer. Der gleicht aber keinen dauerhaft schlechten Satz aus.
Rechtlich ist die Weitergabe kennzeichnungspflichtig, sobald sie öffentlich geschieht. Wer seinen Empfehlungslink in einem Forum, in sozialen Netzwerken oder auf einer Website postet, betreibt Werbung und muss die eigene Vergütung offenlegen. Im privaten Umfeld unter Freunden und Familie gilt das nicht, dort ist die Empfehlung schlicht eine Empfehlung.
Steuerlich behandelt die Finanzverwaltung Cashback auf private Einkäufe als Kaufpreisminderung, die nicht steuerbar ist. Bei Werbeprämien ist die Lage weniger eindeutig, weil ihnen keine eigene Anschaffung gegenübersteht. Wer regelmäßig größere Beträge über Empfehlungen einnimmt, sollte das im Blick behalten und im Zweifel steuerlichen Rat einholen.
Missbrauch wird konsequent geahndet. Wer sich selbst über ein Zweitkonto wirbt, Adressen von Verwandten ohne deren Wissen einträgt oder Links massenhaft in Kommentarspalten streut, riskiert die Sperrung beider Konten samt Guthaben. Die Portale erkennen solche Muster über Geräte, Adressen und Zahlungsdaten. Empfehlungen taugen also als Nebenverdienst im Bekanntenkreis, nicht als Geschäftsmodell. Wer sie als solches betreibt, verliert am Ende mehr, als er eingenommen hat.